Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes
(00.306)Schweiz25.04.2000
Profil
- Typ
- Standesinitiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 00.306
- Beginn
- 25.04.2000
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 20000306
Traktanden
- CHE06.03.2001
- CHE20.09.2001
Beiträge(6)
- Rudolf JoderSchweizerische Volkspartei
- Staatspolitische Kommission NR
- Serge BeckLiberal-Demokratische Partei
- Staatspolitische Kommission SR
- Ständerat
Verlauf(4)
- Erledigt
- Keine Folge gegebenNationalrat
- Behandelt vom Ständerat
- Im Rat noch nicht behandelt
Texte(2)
- Titel des GeschäftesBundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht die Republik und Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1bis (neu)
Der Einbürgerungsbeschluss wird für die Kantone durch deren Regierung oder Parlament und für die Gemeinden durch den Gemeinderat oder das Gemeindeparlament getroffen. Die Einbürgerungsverfahren der Kantone und Gemeinden werden zudem in den kantonalen Gesetzgebungen geregelt.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0