Anschubfinanzierung für Medien-Start-ups
(KA 30513)- Typ
- Kleine Anfragen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- KA 30513
- Beginn
- 30.09.2026
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 30513
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262. Oktober 2026
zu Frage 1:
Nach den Voraussetzungen gemäss Art. 11a Medienförderungsgesetz sowie Art. 8 bis 10 Medienförderungsverordnung, konkretisiert anhand des jeweils eingereichten Business- und Finanzplans.
zu Frage 2:
Im Grundsatz ja – die in der Entscheidung der Regierung festgelegten Bedingungen bilden die rechtliche Voraussetzung für die Auszahlung der jeweiligen Tranche. Allerdings handelt es sich um keine rein schematische Alles-oder-nichts-Prüfung einzelner Kennzahlen, sondern um eine Gesamtwürdigung, bei der auch nachvollziehbare Gründe für Abweichungen sowie die generelle Tragfähigkeit des Geschäftsmodells berücksichtigt werden können.
zu Frage 3:
Ob eine teilweise Auszahlung einer Tranche möglich ist oder nicht, ist in der Regierungsentscheidung über den Antrag auf Anschubfinanzierung festzulegen.
zu Frage 4:
Massgeblich ist die Entscheidung der Regierung bezüglich Festlegung von Bedingungen und Fristen. Bei Ratenzahlungen legt sie in ihrer Entscheidung eine Frist zur Einreichung erforderlicher Unterlagen für die Prüfung dieser fest. Weitere Fristen, insbesondere den Auszahlungszeitpunkt einer Tranche betreffend, sind nicht vorgesehen. Klar ist, dass ohne Einreichung der notwendigen Unterlagen keine Auszahlung erfolgen kann. Veränderte Rahmenbedingungen fliessen überdies in die Gesamtbeurteilung des Einzelfalls mit ein.
zu Frage 5:
Das Gesetz sieht für die Auszahlung einer Tranche keine Frist vor.
- Frage vom 30. September 202630. September 2026
Das Onlinemedium «Lie24» nahm Anfang 2026 seinen Betrieb auf. Nach Medienberichten sagte die Regierung dem Unternehmen eine Anschubfinanzierung von insgesamt CHF 150‘000 in zwei Tranchen zu. Die erste Tranche wurde ausbezahlt; die zweite ist weiterhin offen. Als Grund wird genannt, dass die im Businessplan vorgesehenen Gemeindefenster technisch noch nicht umgesetzt werden konnten und deshalb geplante Einnahmen fehlen. Das Unternehmen hat seine Mitarbeitenden inzwischen vorsorglich gekündigt.
Art. 11a Medienförderungsgesetz erlaubt es, die Anschubfinanzierung in Raten auszuzahlen und an Bedingungen zu knüpfen. Zugleich stellt das Gesetz für die Beurteilung des Businessplans auf die Aussicht ab, innerhalb von fünf Jahren einen eigenwirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe ich folgende Fragen:-
Nach welchen Kriterien legt die Regierung die Bedingungen für die Auszahlung einer zweiten Tranche fest?
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Müssen für eine Auszahlung alle vereinbarten Bedingungen erreicht sein?
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Ist eine teilweise Auszahlung möglich, wenn einzelne Bedingungen noch nicht erfüllt sind?
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Können die vereinbarten Bedingungen oder Fristen angepasst werden, wenn sich die Rahmenbedingungen nach der Förderzusage ändern?
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Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine zunächst zurückgehaltene Tranche noch ausbezahlt werden?
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Daten: OpenParlData · CC BY 4.0