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Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); Änderung

(V 2026-09-17)Vernehmlassunglaufend
Grosser Rat Aargau (AG)17.09.2026
Profil
Typ
Vernehmlassung
Status
laufend
Nummer
V 2026-09-17
Beginn
17.09.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
9cf1ac64-b119-4051-9dd8-2090bd818bb6
Beiträge(1)
  • Departement Gesundheit und SozialesFederführendes Departement
Verlauf(2)
  • Frist
    Regierung
  • Eingereicht
Texte(2)
  • KurzbeschriebHTML
    17. September 2026

    Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung ist im Gesetz auf fünf Jahre befristet (§ 51 Abs. 3 BZG-AG). § 18a Abs. 5 BZG-AG legt fest, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Veranstaltung laufend beobachtet und diese bei fehlender Wirksamkeit einstellen kann. Die vorliegende Anhörungsvorlage beruht auf einer entsprechenden, vom Regierungsrat veranlassten Evaluation der Sicherheitsveranstaltung. Aufgrund der bestehenden Wirksamkeit soll dem Grossen Rat die Verstetigung beziehungsweise Aufhebung der Befristung der Sicherheitsveranstaltung beantragt werden. Die Bevölkerungsschutzregionen haben vermehrt das Anliegen geäussert, dass der Kanton sie administrativ entlastet. Der Regierungsrat schlägt vor, die administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Sicherheitsveranstaltung anfallen, zu zentralisieren. Zukünftig soll der Kanton und nicht mehr die Bevölkerungsschutzregionen diese Aufgaben übernehmen. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Teilnahmealter an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung mit 23 Jahren spät angesetzt ist. Deshalb wird die Gelegenheit genutzt, die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen.

  • TeaserTEXT
    17. September 2026
    Teilrevision des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (BZG-AG).

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0