Handwerk und Spitex: praxistaugliche Parkiermöglichkeiten schaffen
(26.7692)Schweiz15.09.2026
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- Antwort BR / Büro
Bereits heute können Kantone, Städte und Gemeinden das Parkieren auf dem Trottoir für kurzfristige Einsätze von Gewerbe- und Gesundheitsdiensten an bestimmten Stellen erlauben. Sie müssen dabei die konkrete örtliche Situation berücksichtigen (Art. 41 Abs. 1bis Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Eine Anpassung der Verkehrsregelnverordnung ist daher nicht notwendig.
- Eingereichter Text
Ist der Bundesrat bereit, Art. 41 Abs. 1bis VRV so anzupassen, dass Kantone und Gemeinden für notwendige, kurzfristige Einsätze von Gewerbe- und Gesundheitsdiensten kontrollierbare Ausnahmen vom Trottoirparkverbot bewilligen können, sofern Fussverkehr, Barrierefreiheit und Verkehrssicherheit uneingeschränkt gewährleistet bleiben?
- Titel des GeschäftesHandwerk und Spitex: praxistaugliche Parkiermöglichkeiten schaffen
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0