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Einschränkung des Asyl-Antragsrechtes

(26.1036)Dringliche AnfrageErledigt
Schweiz14.09.2026
Profil
Typ
Dringliche Anfrage
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
26.1036
Beginn
14.09.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20261036
Traktanden
Beiträge(3)
  • Hans-Peter PortmannUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • NationalratInitialer Rat
Verlauf(3)
  • Erledigt
  • Dringlichkeit angenommen
  • Eingereicht
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Einschränkung des Asyl-Antragsrechtes
  • Antwort BR / BüroTEXT

    1. Nein, der Bundesrat nimmt keine solche Priorisierung vor. Der Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Bevölkerung gehört zu den zentralen Aufgaben des Staates. Gleichzeitig hält er sich aber auch an die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Garantien und Verpflichtungen. Dazu gehört insbesondere der aus dem Non-Refoulement-Gebot (vgl. insb. Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) fliessende Anspruch auf Prüfung eines Schutzgesuches vor einer allfälligen Wegweisung. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass Sicherheit und die Einhaltung rechtsstaatlicher Garantien keine Gegensätze darstellen. Bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen müssen aber neben den völkerrechtlichen auch die verfassungsrechtlichen Schranken beachtet werden (Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit).

     

    2. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist in verschiedenen internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert, insbesondere im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) sowie in der EMRK. Diese Garantien gelten für alle Personen unter der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates. Die internationalen Übereinkommen verpflichten die Staaten zugleich, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Die Schweiz hält sich daran.

     

    3. Ob die sogenannte Schubert-Praxis in einem konkreten Fall Anwendung findet, ist durch die zuständigen Gerichte im Einzelfall zu beurteilen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Schweiz sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Das Non-Refoulement Prinzip gehört zum zwingenden Völkerrecht und muss in jedem Fall von allen Behörden eingehalten werden. Die Schubert-Praxis findet im Falle eines Verstosses gegen zwingendes Völkerrecht keine Anwendung.

     

    4. – 8. Das im Rahmen der Asylstrategie 2027 vorgeschlagene vorgelagerte Zuständigkeitsverfahren soll durch die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) in den Zentren des Bundes durchgeführt werden. Dabei sollen Personen, bei welchen das SEM infolge Unzuständigkeit kein Asylverfahren durchführt, aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn sie sich unrechtsmässig in der Schweiz aufhalten. Für den Vollzug der Wegweisungen wären wie bisher die Kantone zuständig. Die Vorbereitungsarbeiten hierzu sind im Gang. Zur erforderlichen Revision des Asylgesetzes soll bis Ende 2026 die Vernehmlassung eröffnet werden. Zu weiteren Eckwerten des Verfahrens äussert sich der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt daher noch nicht.

     

    Im Rahmen der Asylstrategie 2027 werden zudem Massnahmen erarbeitet, um straffälliges Verhalten zu verhindern. Dies gilt insbesondere im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.

     

    Im Übrigen sind in der Schweiz primär die Kantone für die Anordnung einer Ein- und Ausgrenzung sowie für die Verfolgung von Straftaten und den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig.

  • Eingereichter TextTEXT

    Die FDP, Liberale Fraktion hat eine Motion mit dem Titel "Einschränkung des Asyl-Antragsrechtes" eingereicht. Eine Gesetzesgrundlage soll es möglich machen das Recht auf Asylgesuch-Antragsstellung vorübergehend auszusetzen, indem gewisse Personengruppen, welche erfahrungsgemäss grossmehrheitlich Wirtschaftsflüchtlinge sind und eine erhöhte Kriminalitätsrate aufweisen, bereits an der Grenze abzuweisen. Im September 2026 findet eine ausserordentliche Session zum Thema "EU - Asyl" im Nationalrat statt. 

     

    Ich bitte den Bundesrat dazu um Beantwortung folgender dringlicher Fragen:

     

    1. Gewichtet der Bundesrat das in internationalen Konventionen erwähnte Recht auf "Asylgesuch-Antragsstellung" höher, als das verfassungsmässige Recht von Leib, Leben und Eigentum der Schweizer Bevölkerung?

    2. Wo ist in internationalen Konventionen das Recht auf Schutz von Leib, Leben und Eigentum für die eigene Bevölkerung erwähnt?

    3. Würde der Gesetzgeber in einer referendumsfähigen Gesetzesvorlage die Möglichkeit zur vorübergehenden und spezifisch Personengruppen bezogenen Aussetzung des Asylgesuch-Antragsstellungs-Rechtes beschliessen, müsste dann aus Sicht des Bundesrates das Bundesgericht diesbezüglich die "Schubertpraxis" anwenden, oder müsste dazu die "Schubertpraxis" in unserer Verfassung verankert werden?

     

    Der Bundesrat plant eine vorgelagerte Abklärung über das Recht auf Asyl einzuführen. Dazu bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

     

    4. Auf welchem Staatsgebiet und in welchen Lokalitäten soll eine solche Abklärung stattfinden ?

    5. Welche Behörde mit welchem geschulten Personal soll diese Abklärungen durchführen ?

    6. Können sich die Asylsuchenden während der Dauer dieser Abklärung frei bewegen ?

    7. Wie wird sicher gestellt, dass während der Dauer dieser Abklärungen die Asylsuchenden nicht kriminell werden ?

    8. Wo werden Asylsuchende, denen kein Recht auf Asyl zugesprochen wurden, danach physisch verbleiben ?

     

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung dieser dringlichen Fragen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0