Änderung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRL Nr. 865) und weiterer Erlasse: Kantonale Umsetzung der ersten Etappe der Teilrevision des KVG betreffend die «Einheitliche Finanzierung der Leistungen»
(V 469)Kantonsrat Luzern (LU)28.08.2026
Texte(1)
Sortiert nach Rededatum, Absteigend
Sortieren nach
Format
1 Ergebnisse
- Kurzbeschreibung28. August 2026Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 22. Dezember 2023 betreffend die einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) werden neu nicht nur die stationären Spitalleistungen, sondern alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach demselben Verteilschlüssel finanziert. Die Umsetzung erfolgt in zwei Etappen: ab 2028 vorerst ohne in Pflegeheimen und von Spitex-Organisationen oder Pflegefachpersonen erbrachte Pflegeleistungen, ab 2032 mit Einbezug der Pflege. Für die Umsetzung der ersten Etappe von EFAS sind im kantonalen Recht Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) sowie des Spitalgesetzes und des Betreuungs- und Pflegegesetzes (BPG) erforderlich.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0