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AHV. Endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen

(26.3859)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz18.06.2026
Profil
Typ
Motion
Status
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parlament
Schweiz
Nummer
26.3859
Beginn
18.06.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20263859
Beiträge(15)
  • Therese SchläpferMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Andreas GafnerMitunterzeichner/inEidgenössisch-Demokratische Union
  • Nicolas KollyMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Lukas ReimannMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
Verlauf(3)
  • Antrag: Ablehnung
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texte(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    AHV. Endlich marktgerechte und transparente Verwaltungskosten Beiträge schaffen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat anerkennt das Anliegen, die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge möglichst einfach, transparent und wirtschaftlich auszugestalten.

     

    Ausgleichskassen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit Organisationsautonomie. Die Kompetenz zur Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge liegt bis zur Obergrenze von 5 Prozent der Beitragssumme bei den Gründerverbänden bzw. Kantonen.

     

    Die Beiträge für die AHV/IV/EO werden gesetzlich auf Basis der Lohnsummen erhoben; entsprechend ist es sinnvoll, auch die Verwaltungskostenbeiträge auf dieser Grundlage zu berechnen. Die Einführung von Fallpauschalen wäre wegen der unterschiedlichen Mitglieder- und Kostenstrukturen der Ausgleichskassen nicht praktikabel. Für eine verursachergerechte Verrechnung müssten zahlreiche differenzierte Pauschalen definiert werden, was die Komplexität für alle Akteure stark erhöhen, die Verwaltungskosten aber nicht senken würde.

     

    Der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) legt den Ausweis der Verwaltungskosten und ihre Finanzierung in der Jahresrechnung der Ausgleichskasse fest. Die Jahresrechnungen werden von externen Revisionsstellen geprüft und von den Kassenvorständen oder Verwaltungskommissionen genehmigt. Darüber hinaus wird die Transparenz der Verwaltungs- und IT-Kosten derzeit im Rahmen der laufenden Beratungen zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) diskutiert. Der Nationalrat hat in der Sondersession im April 2026 Bestimmungen beschlossen, wonach das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Vorgaben zur einheitlichen Erfassung und Ausweisung der Verwaltungs- und IT-Kosten erlassen soll. Die Durchführungsstellen und die Zentrale Ausgleichsstelle sollen verpflichtet werden, diese Vorgaben einzuhalten und die erforderlichen Daten in standardisierter Form bereitzustellen.

     

    Die Zugehörigkeit zu einer Kasse wird nicht aufgrund von Kostenüberlegungen von den Arbeitgebern getroffen, sondern hängt von der Zugehörigkeit zu einem Gründerverband ab. Die Kassenvorstände, in denen die Arbeitgeber vertreten sind bzw. die von den Kantonen delegierten Verwaltungskommissionen haben deshalb im Grundsatz bereits heute ein Interesse an einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und möglichst tiefen Verwaltungskosten der eigenen Ausgleichskassen, weshalb genügend Anreize zur Produktivitätssteigerung bestehen.

     

    Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die laufenden Arbeiten im Rahmen des BISS erachtet der Bundesrat eine Umstellung auf Fallpauschalen derzeit nicht als angezeigt.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll in der AHV die Erhebung der Beiträge zur Finanzierung der Verwaltungskosten zur Entlastung der Arbeitgeber – insbesondere von KMU – von der Lohnsumme entkoppelt und durch eine Fallpauschale für die Geschäftsfallbearbeitung ersetzt werden; zudem soll die Transparenz in Sachen Verwaltungskostenbeiträgen im Gesetz klar geregelt und verankert werden, um zwischen den Ausgleichskassen die in Art. 67 AHVG geforderte Transparenz sicherzustellen. 

  • BegründungTEXT

    Die heutige, vom Bundesrat festgelegte Regelung hinsichtlich Erhebung und Transparenz von Verwaltungskostenbeiträgen belastet die Arbeitgeber unverhältnismässig und setzt den Ausgleichskassen keinen Anreiz, ihre Produktivität in der Verwaltung zu steigern, dies trotz den im Jahr 2022 im AHV-Gesetz festgelegten Vorgaben. Die Erkenntnisse aus der EFK-Prüfung zur Digitalisierung in der 1. Säule vom 7. Januar 2026 sind entsprechend nicht erstaunlich.

     

    In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erheben die kantonalen und verbandlichen Ausgleichskassen gestützt auf Art. 1 der Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge von bis zu 5 % auf den Arbeitgeberbeiträge, welche einer stetig steigenden Lohnsumme unterliegen – und dies gleich zweimal: einmal für die AHV und einmal für die Familienausgleichskasse. Ausserdem besteht drei Jahre nach der Einführung des neuen AHVG immer noch keine Transparenz hinsichtlich der von den Ausgleichskassen erhobenen Verwaltungskostenbeiträge und Sätze. Art.157 AHVV sowie die Verordnung des EDI über die AHV-Verwaltungskostenbeiträge, letztere datiert aus dem Jahr 2011, wurden bislang nicht angepasst – dies im Widerspruch zu Art. 67 AHVG.

     

    In einem herausfordernden Marktumfeld, das seitens der Arbeitgeber stets grössere Produktivitätsgewinne verlangt, und angesichts der demografischen Entwicklung, die ihrerseits einen Beitrag zur Finanzierung der AHV-Renten erfordert, gibt es keinen vernünftigen Grund, die Arbeitgeber weiterhin mit ungerechtfertigt überhöhten und intransparenten Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten. 

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0