Erdmandelgras

(KA 30262)Kleine Anfragen
Liechtenstein10.06.2026
Profil
Typ
Kleine Anfragen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
KA 30262
Beginn
10.06.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
30262
Beiträge(2)
Verlauf(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texte(2)
  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML
    11. Juni 2026

    zu Frage 1:

    Der Vollzug der Erdmandelgrasverordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Bewirtschafter müssen ihre Flächen regelmässig kontrollieren und neue oder veränderte Befälle melden. Das Amt überprüft und kartiert die Vorkommen, veröffentlicht diese im Geodatenportal und führt bei Bedarf Kontrollen vor Ort durch.

    zu Frage 2:

    Eine verpflichtende Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen durch das Amt für Umwelt ist in der Erdmandelgrasverordnung nicht vorgesehen. Die Pflicht der Bewirtschafter zur Bekämpfung folgt vielmehr direkt aus der Verordnung selbst. Wenn Bewirtschafter dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Amt für Umwelt bei geförderten Massnahmen Förderungs- und Entschädigungsleistungen kürzen oder einstellen, die notwendigen Massnahmen anordnen oder letztlich strafen. Ein strikter Vollzug der Verordnung im dargelegten Sinne, welcher umfassende und ständige Kontrollen im Feld voraussetzen würde, konnte bisher auf Grund fehlender Ressourcen im Amt nicht erfolgen. Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs werden derzeit geprüft.

    zu Frage 3:

    Siehe Antwort auf Frage 2.

  • Frage vom 10. Juni 2026HTML
    9. Juni 2026

    In Zusammenhang mit dem Neubau des SZU II sind grosse Mehrkosten für die fachgerechte Ausführung der Aushubarbeiten sowie die Entsorgung der mit Erdmandelgras belasteten Materialchargen angefallen. Im näheren Umfeld der Baustelle SZU II und auf weiteren landwirtschaftlich genutzten Flächen sind teilweise sehr grosse Erdmandelgrasvorkommen bekannt. Die aktuell bekannte Verbreitung des Erdmandelgrases ist über das Geodatenportal unseres Landes öffentlich einsehbar

    Das Erdmandelgras ist insbesondere für den Ackerbau eine gefürchtete Problempflanze. Die Regierung hat eine spezifische Erdmandelgrasverordnung erlassen. Dem Amt für Umwelt obliegt der Vollzug. Es kann jederzeit Kontrollen vor Ort durchführen und Massnahmen verpflichtend anordnen. Die Bewirtschafter unterstehen unter anderem einer Melde- und Bekämpfungsplicht.

    Zur Umsetzung der Erdmandelgrasverordnung ergeben sich folgende Fragen:

    1. Wie wird die Erdmandelgrasverordnung vollzogen?

    2. Wie werden die Massnahmen gemäss Erdmandelgrasverordnung durch das Amt für Umwelt verpflichtend angeordnet?

    3. Wie wird mit Bewirtschaftungsflächen umgegangen, auf denen die vom Amt für Umwelt angeordneten Massnahmen nicht oder nur unvollständig eingehalten sind?

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0