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Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

(25.440)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz13.05.2025
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
25.440
Beginn
13.05.2025
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20250440
Abstimmungen(3)
Beiträge(9)
Verlauf(21)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Traktandiert
    Ständerat
  • Geplant für die Schlussabstimmung
  • Zustimmung
    Ständerat
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
  • Eingereichter TextTEXT

    Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert: 
     

    Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024

    Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, 10, 11 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0