Die Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), der Strafprozessordnung (STPO) und des Geldspielgesetzes (GSG)
(RA 2012/294-7446)Liechtenstein15.02.2012
Profil
- Typ
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- RA 2012/294-7446
- Beginn
- 15.02.2012
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- RA 2012/294-7446
Verlauf(2)
- Frist
- Eingereicht
Dokumente(2)
- Vernehmlassung15. Februar 2012
- Vernehmlassung15. Februar 2012
Texte(2)
- Zusammenfassung15. Februar 2012Liechtenstein setzt den internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung um und verfolgt in diesem Bereich eine Zero Tolerance Politik. Im Jahr 2007 empfahl der Internationale Währungsfonds eine Reihe von Änderungen, um das Abwehrdispositiv Liechtensteins gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter zu verstärken. So wurde mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) im Jahre 2009 im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäschereirichtlinie ein grosser Teil der Empfehlungen bereits umgesetzt. Die verbleibenden Empfehlungen sind Bestandteil der gegenständlichen Regierungsvorlage. Ende 2012 wird eine weitere Evaluation des liechtensteinischen Regimes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch MONEYVAL und den Internationalen Währungsfonds stattfinden. Ein zentraler Punkt der gegenständlichen Vorlage betrifft die Regelung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Personen in oder aus Ländern, deren Sorgfaltspflichtsmassnahmen nicht den internationalen Standards entsprechen, sowie besonders komplexen Transaktionen und Strukturen. Von Bedeutung ist ferner die Vervollständigung der Sanktionstatbestände einschliesslich einer Entkriminalisierung einer Reihe von Sorgfaltspflichtverstössen durch deren Ausgestaltung als reine Übertretungstatbestände. Neben einer Anpassung von bestimmten Schwellenwerten im Sorgfaltspflicht- und Geldspielgesetz sieht die Vernehmlassungsvorlage Präzisierungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit den SPG-Bestimmungen betreffend politisch exponierter Personen, Korrespondenzbankbeziehungen, die gruppenweite Anwendung der sorgfaltspflichtrechtlichen Standards und das Mitteilungsverbot vor. Zusätzlich wird eine Lücke im Anwendungsbereich des SPG geschlossen.
- Zusammenfassung15. Februar 2012Liechtenstein setzt den internationalen Standard zur Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung um und verfolgt in diesem Bereich eine Zero Tolerance Politik. Im Jahr 2007 empfahl der Internationale Währungsfonds eine Reihe von Änderungen, um das Abwehrdispositiv Liechtensteins gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter zu verstärken. So wurde mit der Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) im Jahre 2009 im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäschereirichtlinie ein grosser Teil der Empfehlungen bereits umgesetzt. Die verbleibenden Empfehlungen sind Bestandteil der gegenständlichen Regierungsvorlage. Ende 2012 wird eine weitere Evaluation des liechtensteinischen Regimes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch MONEYVAL und den Internationalen Währungsfonds stattfinden. Ein zentraler Punkt der gegenständlichen Vorlage betrifft die Regelung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Personen in oder aus Ländern, deren Sorgfaltspflichtsmassnahmen nicht den internationalen Standards entsprechen, sowie besonders komplexen Transaktionen und Strukturen. Von Bedeutung ist ferner die Vervollständigung der Sanktionstatbestände einschliesslich einer Entkriminalisierung einer Reihe von Sorgfaltspflichtverstössen durch deren Ausgestaltung als reine Übertretungstatbestände. Neben einer Anpassung von bestimmten Schwellenwerten im Sorgfaltspflicht- und Geldspielgesetz sieht die Vernehmlassungsvorlage Präzisierungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit den SPG-Bestimmungen betreffend politisch exponierter Personen, Korrespondenzbankbeziehungen, die gruppenweite Anwendung der sorgfaltspflichtrechtlichen Standards und das Mitteilungsverbot vor. Zusätzlich wird eine Lücke im Anwendungsbereich des SPG geschlossen.
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