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Die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sowie des Strafvollzugsgesetzes (Sexualstrafrecht)

(RA 2010/700-0132)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein20.04.2010
Profil
Typ
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
RA 2010/700-0132
Beginn
20.04.2010
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
RA 2010/700-0132
Verlauf(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Texte(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    19. April 2010
    Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder erfordert vielerlei Anstrengungen und ist daher auch eine zentrale Aufgabe des Strafrechts. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der materiell-rechtliche Opferschutz ausgeweitet. Damit soll gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung, Rechnung getragen werden. Ziel der gegenständlichen Vorlage ist es, in den Fällen - der gefährlichen Drohung gegen nahe Angehörige, - der beharrlichen Verfolgung, - der Begehung von Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen in Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie - der Nötigung zur Eheschliessung das Erfordernis der Zustimmung des Opfers zur Strafverfolgung des Täters entfallen zu lassen. Opfer derartiger Straftaten ziehen ihre Einwilligung erfahrungsgemäss oftmals nicht aus autonomen Motiven zurück. Durch Aufhebung der bestehenden Privilegierungen der Täter wird die Strafverfolgung von Amtes wegen einsetzen. Damit soll den Tatbetroffenen der zumindest latent durch das Zustimmungserfordernis vorhandene Druck genommen werden. Dem verstärkten Schutz von Opfern von Gewalt entspricht auch die ausdrückliche Verankerung der Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung. Es wird bestimmt, dass in diese Form der Körperverletzung nicht eingewilligt werden kann. Gleichzeitig soll die Verjährungsfrist im Falle derartiger Eingriffe in die körperliche Integrität sowie generell bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und anderen sexualbezogenen Delikten nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches durch Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers verlängert werden. Der Entscheidungsfreiheit, derartige Straftaten durch Erstattung einer Anzeige einer strafgerichtlichen Verfolgung zuzuführen, wird dadurch mehr Bedeutung zukommen. Der Entwurf führt die Reform des Sexualstrafrechts aber auch durch Einführung neuer bzw. den Ausbau bestehender Straftatbestände fort. Als Beispiele seien die Verankerung der Strafbarkeit der Anbahnung von Sexualkontakten mit Kindern mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien oder die umfassende Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie angeführt. Dabei soll nicht nur ein repressiver Ansatz verfolgt, sondern besonderes Augenmerk auf die Prävention gelegt werden. Aus diesem Grund wird ein Paket von Massnahmen vorgeschlagen, das eine intensivere Kontrolle von bereits verurteilten Sexualdelinquenten sicherstellt. So soll etwa durch die Möglichkeit von Bewährungsaufsicht und der Erteilung von Weisungen im Falle bedingter Entlassungen aus dem Strafvollzug, aber auch durch Verhängung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gericht als vorbeugende Massnahme einer neuerlichen Straffälligkeit des Täters entgegengesteuert werden. Durch entsprechenden Änderungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen wird eine Verlängerung der Tilgungsfrist für Sexualstraftäter angeordnet und in Fällen von schweren Sexualstraftaten eine Tilgung ausgeschlossen.
  • ZusammenfassungTEXT
    19. April 2010
    Der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder erfordert vielerlei Anstrengungen und ist daher auch eine zentrale Aufgabe des Strafrechts. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der materiell-rechtliche Opferschutz ausgeweitet. Damit soll gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung, Rechnung getragen werden. Ziel der gegenständlichen Vorlage ist es, in den Fällen - der gefährlichen Drohung gegen nahe Angehörige, - der beharrlichen Verfolgung, - der Begehung von Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen in Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie - der Nötigung zur Eheschliessung das Erfordernis der Zustimmung des Opfers zur Strafverfolgung des Täters entfallen zu lassen. Opfer derartiger Straftaten ziehen ihre Einwilligung erfahrungsgemäss oftmals nicht aus autonomen Motiven zurück. Durch Aufhebung der bestehenden Privilegierungen der Täter wird die Strafverfolgung von Amtes wegen einsetzen. Damit soll den Tatbetroffenen der zumindest latent durch das Zustimmungserfordernis vorhandene Druck genommen werden. Dem verstärkten Schutz von Opfern von Gewalt entspricht auch die ausdrückliche Verankerung der Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung. Es wird bestimmt, dass in diese Form der Körperverletzung nicht eingewilligt werden kann. Gleichzeitig soll die Verjährungsfrist im Falle derartiger Eingriffe in die körperliche Integrität sowie generell bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und anderen sexualbezogenen Delikten nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches durch Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers verlängert werden. Der Entscheidungsfreiheit, derartige Straftaten durch Erstattung einer Anzeige einer strafgerichtlichen Verfolgung zuzuführen, wird dadurch mehr Bedeutung zukommen. Der Entwurf führt die Reform des Sexualstrafrechts aber auch durch Einführung neuer bzw. den Ausbau bestehender Straftatbestände fort. Als Beispiele seien die Verankerung der Strafbarkeit der Anbahnung von Sexualkontakten mit Kindern mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien oder die umfassende Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie angeführt. Dabei soll nicht nur ein repressiver Ansatz verfolgt, sondern besonderes Augenmerk auf die Prävention gelegt werden. Aus diesem Grund wird ein Paket von Massnahmen vorgeschlagen, das eine intensivere Kontrolle von bereits verurteilten Sexualdelinquenten sicherstellt. So soll etwa durch die Möglichkeit von Bewährungsaufsicht und der Erteilung von Weisungen im Falle bedingter Entlassungen aus dem Strafvollzug, aber auch durch Verhängung eines Tätigkeitsverbotes durch das Gericht als vorbeugende Massnahme einer neuerlichen Straffälligkeit des Täters entgegengesteuert werden. Durch entsprechenden Änderungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen wird eine Verlängerung der Tilgungsfrist für Sexualstraftäter angeordnet und in Fällen von schweren Sexualstraftaten eine Tilgung ausgeschlossen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0