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Die Schaffung eines Gesetzes über den Umgang mit Organismen

(RA 2009/753-8681)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein31.03.2009
Profil
Typ
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
RA 2009/753-8681
Beginn
31.03.2009
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
RA 2009/753-8681
Verlauf(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Dokumente(4)
Texte(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    31. März 2009
    Der Landtag stimmte am 25. April 2008 der Übernahme der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in das EWR-Abkommen zu (Bericht und Antrag Nr. 19/2008). Das Verfahren bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt wird mit der neuen Richtlinie im Sinne des Umweltschutzes und hinsichtlich dem Einbezug der Öffentlichkeit bedeutend transparenter und wirksamer geregelt als bisher. Die neue EU-Richtlinie erfordert verschiedene Änderungen des liechtensteinischen Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen (fl-GTG). Die Anpassungen umfassen im Wesentlichen die Aufhebung des Verbots von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen respektive den Erlass entsprechender Verfahrensbestimmungen im Einklang mit der Richtlinie. Zudem kann das im fl-GTG festgelegte Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von im EWR-Raum bereits zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Zuge der Überprüfung der notwendigen Anpassungen des fl-GTG hat sich gezeigt, dass eine Totalrevision des heute geltenden fl-GTG respektive die Schaffung eines neuen, umfassenden Gesetzes über den Umgang mit Organismen (Organismengesetz) angezeigt ist. Gründe hierfür sind der Rechtsanpassungsbedarf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG, die weiterführende Harmonisierung des liechtensteinischen Umweltrechtes mit jenem der Schweiz, wie dies in einem ersten wichtigen Schritt mit der Schaffung des Umweltschutzgesetzes erfolgte, sowie die aktuellen rechtlichen Entwicklungen, welche sich aus der zunehmenden Problematik in Zusammenhang mit gebietsfremden Organismen ergeben. Als Rezeptionsgrundlagen für das neue Organismengesetz wurden das schweizerische Gentechnikgesetz (ch-GTG), die spezifischen Bestimmungen im schweizerischen Umweltschutzgesetz (ch-USG) zum Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen sowie die Verordnungen, welche aufgrund dieser beiden Bundesgesetze erlassen wurden, herangezogen. Diese Regelungswerke weisen dasselbe Schutzniveau wie das geltende fl-GTG auf und sind mit den EU-Regelungen zum Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen weitgehend vergleichbar. In der Regierungsvorlage werden neben allgemeinen Bestimmungen je ein Kapitel zu gentechnisch veränderten, zu pathogenen und zu gebietsfremden Organismen vorgeschlagen. In diesen Kapiteln werden die spezifischen Gegebenheiten für den Umgang mit den jeweiligen Organismengruppen systematisch und übersichtlich zusammengestellt. Gleichzeitig kann damit den speziellen EWR-bedingten Bestimmungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen besser Rechnung getragen werden. Hinsichtlich dem Inverkehrbringen und der Zulassung von Organismen ist Liechtenstein weitgehend an das Staatsvertragsrecht gebunden, auf das in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird. Was den Umgang mit zugelassenen Organismen insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion anbelangt, kann Liechtenstein im Rahmen der Möglichkeiten des EWR-Rechtes und des Zollvertrages aber eigenständige Bestimmungen erlassen. Deshalb wurden einige grundsätzliche Bestimmungen zur Trennung des Warenflusses und zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen in die Gesetzesvorlage integriert. Diesbezüglich besteht für Liechtenstein gegenüber der Schweiz eine spezifische Situation, da dort ein Moratorium für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft angenommen wurde. Demnach dürfen gentechnisch veränderte Pflanzen in der Landwirtschaft nicht angebaut und gentechnisch veränderte Tiere für die Produktion von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies ist für Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechtes nicht möglich, weshalb im Organismengesetz eine gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Koexistenzverordnung zu schaffen ist. Damit sollen die Auflagen und Voraussetzungen für den Anbau gentechnisch veränderten Kulturen in der Landwirtschaft geregelt werden. Dabei ist den ausgesprochen kleinräumigen Verhältnissen in Liechtenstein, der starken Parzellierung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und dem hohen Anteil der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach den Regeln des Biolandbaus sowie der integrierten Produktion Rechnung zu tragen. 6
  • ZusammenfassungTEXT
    31. März 2009
    Der Landtag stimmte am 25. April 2008 der Übernahme der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in das EWR-Abkommen zu (Bericht und Antrag Nr. 19/2008). Das Verfahren bei der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt wird mit der neuen Richtlinie im Sinne des Umweltschutzes und hinsichtlich dem Einbezug der Öffentlichkeit bedeutend transparenter und wirksamer geregelt als bisher. Die neue EU-Richtlinie erfordert verschiedene Änderungen des liechtensteinischen Gesetzes über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen (fl-GTG). Die Anpassungen umfassen im Wesentlichen die Aufhebung des Verbots von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen respektive den Erlass entsprechender Verfahrensbestimmungen im Einklang mit der Richtlinie. Zudem kann das im fl-GTG festgelegte Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen von im EWR-Raum bereits zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Zuge der Überprüfung der notwendigen Anpassungen des fl-GTG hat sich gezeigt, dass eine Totalrevision des heute geltenden fl-GTG respektive die Schaffung eines neuen, umfassenden Gesetzes über den Umgang mit Organismen (Organismengesetz) angezeigt ist. Gründe hierfür sind der Rechtsanpassungsbedarf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG, die weiterführende Harmonisierung des liechtensteinischen Umweltrechtes mit jenem der Schweiz, wie dies in einem ersten wichtigen Schritt mit der Schaffung des Umweltschutzgesetzes erfolgte, sowie die aktuellen rechtlichen Entwicklungen, welche sich aus der zunehmenden Problematik in Zusammenhang mit gebietsfremden Organismen ergeben. Als Rezeptionsgrundlagen für das neue Organismengesetz wurden das schweizerische Gentechnikgesetz (ch-GTG), die spezifischen Bestimmungen im schweizerischen Umweltschutzgesetz (ch-USG) zum Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen sowie die Verordnungen, welche aufgrund dieser beiden Bundesgesetze erlassen wurden, herangezogen. Diese Regelungswerke weisen dasselbe Schutzniveau wie das geltende fl-GTG auf und sind mit den EU-Regelungen zum Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen weitgehend vergleichbar. In der Regierungsvorlage werden neben allgemeinen Bestimmungen je ein Kapitel zu gentechnisch veränderten, zu pathogenen und zu gebietsfremden Organismen vorgeschlagen. In diesen Kapiteln werden die spezifischen Gegebenheiten für den Umgang mit den jeweiligen Organismengruppen systematisch und übersichtlich zusammengestellt. Gleichzeitig kann damit den speziellen EWR-bedingten Bestimmungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen besser Rechnung getragen werden. Hinsichtlich dem Inverkehrbringen und der Zulassung von Organismen ist Liechtenstein weitgehend an das Staatsvertragsrecht gebunden, auf das in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird. Was den Umgang mit zugelassenen Organismen insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion anbelangt, kann Liechtenstein im Rahmen der Möglichkeiten des EWR-Rechtes und des Zollvertrages aber eigenständige Bestimmungen erlassen. Deshalb wurden einige grundsätzliche Bestimmungen zur Trennung des Warenflusses und zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen in die Gesetzesvorlage integriert. Diesbezüglich besteht für Liechtenstein gegenüber der Schweiz eine spezifische Situation, da dort ein Moratorium für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft angenommen wurde. Demnach dürfen gentechnisch veränderte Pflanzen in der Landwirtschaft nicht angebaut und gentechnisch veränderte Tiere für die Produktion von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies ist für Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechtes nicht möglich, weshalb im Organismengesetz eine gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Koexistenzverordnung zu schaffen ist. Damit sollen die Auflagen und Voraussetzungen für den Anbau gentechnisch veränderten Kulturen in der Landwirtschaft geregelt werden. Dabei ist den ausgesprochen kleinräumigen Verhältnissen in Liechtenstein, der starken Parzellierung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und dem hohen Anteil der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach den Regeln des Biolandbaus sowie der integrierten Produktion Rechnung zu tragen. 6

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0