Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision der Geldwäschereibestimmungen)
(LNR 2018-722)Liechtenstein28.08.2018
Profil
- Vollständiger Titel
- Betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Revision der Geldwäschereibestimmungen)
- Typ
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- LNR 2018-722
- Beginn
- 28.08.2018
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- LNR 2018-722
Verlauf(2)
- Frist
- Eingereicht
Dokumente(2)
- Vernehmlassung28. August 2018
- Vernehmlassung28. August 2018
Texte(2)
- Zusammenfassung28. August 2018Bei der letzten Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2014 wurde die Umsetzung der Empfehlung 1 des FATF 2003-Standards als ungenügend bewertet. Diese Empfehlung hat die jeweilige Geldwäscherei-Strafnorm und die daraus resultierenden Strafverfahren im jeweiligen Land zum Inhalt. Die technische Umsetzung wurde zwar als korrekt bewertet, es wurden aber schwerwiegende Mängel bei der Effektivität konstatiert. Die nächste Länderevaluation Liechtensteins zum FATF 2012-Standard ist für das Jahr 2020 angesetzt. Noch in diesem Jahr muss Liechtenstein in einem weiteren Fortschrittsbericht zur Länderprüfung 2014 nachweisen, dass in Bezug auf den Geldwäschereitatbestand Massnahmen eingeleitet worden sind, welche die von Moneyval konstatierten schwerwiegenden Mängel bei der Effektivität der Strafverfolgung von Geldwäscherei zu beseitigen vermögen. Werden die eingeleiteten Massnahmen als unzureichend eingestuft, riskiert Liechtenstein, sich einem speziellen Überwachungsverfahren von Moneyval, dem sogenannten „Compliance Enhancement“ Verfahren, stellen zu müssen. Angesichts dessen werden mit der gegenständlichen Vorlage verschiedene Anpassungen des Geldwäschereitatbestands (§ 165 StGB) vorgeschlagen, welche die aufgezeigten Mängel in der Effektivität beseitigen sollen. Des Weiteren wird durch die Adaptierung von § 295 der Strafprozessordnung auch in Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und somit auch ein Abwesenheitsurteil möglich.
- Zusammenfassung28. August 2018Bei der letzten Moneyval Länderprüfung Liechtensteins im Jahr 2014 wurde die Umsetzung der Empfehlung 1 des FATF 2003-Standards als ungenügend bewertet. Diese Empfehlung hat die jeweilige Geldwäscherei-Strafnorm und die daraus resultierenden Strafverfahren im jeweiligen Land zum Inhalt. Die technische Umsetzung wurde zwar als korrekt bewertet, es wurden aber schwerwiegende Mängel bei der Effektivität konstatiert. Die nächste Länderevaluation Liechtensteins zum FATF 2012-Standard ist für das Jahr 2020 angesetzt. Noch in diesem Jahr muss Liechtenstein in einem weiteren Fortschrittsbericht zur Länderprüfung 2014 nachweisen, dass in Bezug auf den Geldwäschereitatbestand Massnahmen eingeleitet worden sind, welche die von Moneyval konstatierten schwerwiegenden Mängel bei der Effektivität der Strafverfolgung von Geldwäscherei zu beseitigen vermögen. Werden die eingeleiteten Massnahmen als unzureichend eingestuft, riskiert Liechtenstein, sich einem speziellen Überwachungsverfahren von Moneyval, dem sogenannten „Compliance Enhancement“ Verfahren, stellen zu müssen. Angesichts dessen werden mit der gegenständlichen Vorlage verschiedene Anpassungen des Geldwäschereitatbestands (§ 165 StGB) vorgeschlagen, welche die aufgezeigten Mängel in der Effektivität beseitigen sollen. Des Weiteren wird durch die Adaptierung von § 295 der Strafprozessordnung auch in Geldwäschereiverfahren vor dem Kriminalgericht eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und somit auch ein Abwesenheitsurteil möglich.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0