Zum Hauptinhalt springen

Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt  hinsichtlich der Elektronischen Signaturen und Vertrauensdienste (EWR-Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – EWR-SIGVG)

(LNR 2018-391)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein17.04.2018
Profil
Vollständiger Titel
Betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt  hinsichtlich der Elektronischen Signaturen und Vertrauensdienste (EWR-Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – EWR-SIGVG)
Typ
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
LNR 2018-391
Beginn
17.04.2018
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
LNR 2018-391
Verlauf(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Texte(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    17. April 2018
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) – in weiterer Folge „eIDAS-VO“ genannt – werden europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste geschaffen. Der Erlass der eIDAS-VO dient der Stärkung des Vertrauens in elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, der Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt durch gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel, der Schaffung eines allgemeinen Rechtsrahmens für die Verwendung von Vertrauensdiensten sowie der Förderung ihrer grenzüberschreitenden Verwendung. Als Vertrauensdienste gelten elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, Zustellung elektronischer Einschreiben, Website-Authentifizierung und Validierungs- sowie Bewahrungsdienste. Grundsätzlich findet eine EU-Verordnung unmittelbar mit Inkrafttreten des EWRÜbernahmebeschlusses Anwendung, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. In der eIDAS-VO sind jedoch sowohl Vorschriften enthalten, die zwingend einer nationalen Durchführung bedürfen (z.B. Benennung einer Aufsichtsstelle) als auch solche, die eine nationale Präzisierung ermöglichen, aber nicht zwingend erfordern (z.B. Regelung der Aussetzung eines qualifizierten Zertifikats für eine elektronische Signatur oder für ein elektronisches Siegel). Die gegenständliche Gesetzesvorlage dient somit der Durchführung der eIDAS-VO, mit Ausnahme ihres Kapitels II (Elektronische Identifizierung), und ersetzt damit das geltende Signaturgesetz.
  • ZusammenfassungTEXT
    17. April 2018
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) – in weiterer Folge „eIDAS-VO“ genannt – werden europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste geschaffen. Der Erlass der eIDAS-VO dient der Stärkung des Vertrauens in elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, der Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt durch gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel, der Schaffung eines allgemeinen Rechtsrahmens für die Verwendung von Vertrauensdiensten sowie der Förderung ihrer grenzüberschreitenden Verwendung. Als Vertrauensdienste gelten elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, Zustellung elektronischer Einschreiben, Website-Authentifizierung und Validierungs- sowie Bewahrungsdienste. Grundsätzlich findet eine EU-Verordnung unmittelbar mit Inkrafttreten des EWRÜbernahmebeschlusses Anwendung, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. In der eIDAS-VO sind jedoch sowohl Vorschriften enthalten, die zwingend einer nationalen Durchführung bedürfen (z.B. Benennung einer Aufsichtsstelle) als auch solche, die eine nationale Präzisierung ermöglichen, aber nicht zwingend erfordern (z.B. Regelung der Aussetzung eines qualifizierten Zertifikats für eine elektronische Signatur oder für ein elektronisches Siegel). Die gegenständliche Gesetzesvorlage dient somit der Durchführung der eIDAS-VO, mit Ausnahme ihres Kapitels II (Elektronische Identifizierung), und ersetzt damit das geltende Signaturgesetz.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0