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Abänderung des Strafgesetzbuches (Erweiterung des Vortatenkatalogs von § 165 des STGB um schwere Steuerdelikte)

(LNR 2015-989)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein17.07.2015
Profil
Vollständiger Titel
Betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Erweiterung des Vortatenkatalogs von § 165 des STGB um schwere Steuerdelikte)
Typ
Vernehmlassung
Status
abgeschlossen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
LNR 2015-989
Beginn
17.07.2015
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
LNR 2015-989
Verlauf(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Texte(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    17. Juli 2015
    Im Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) beschlossen, schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufzunehmen. Da Moneyval die neue FATF-Empfehlung übernommen hat, ist diese auch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar. Die Umsetzung der Empfehlung soll rechtzeitig vor dem nächsten Länderexamen erfolgen. Der vorliegende Vorschlag für eine Gesetzesänderung setzt die Empfehlung der FATF um, indem der Vortatenkatalog im Strafgesetzbuch für direkte und indirekte Steuern entsprechend erweitert wird. Dabei werden schwere Steuerdelikte in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im liechtensteinischen Steuerrecht definiert. Das Gesetz soll mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereitatbestandes gelten dabei nur für jene schweren Steuerdelikte, die nach Inkrafttreten dieser Vorlage begangen werden.
  • ZusammenfassungTEXT
    17. Juli 2015
    Im Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) beschlossen, schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufzunehmen. Da Moneyval die neue FATF-Empfehlung übernommen hat, ist diese auch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar. Die Umsetzung der Empfehlung soll rechtzeitig vor dem nächsten Länderexamen erfolgen. Der vorliegende Vorschlag für eine Gesetzesänderung setzt die Empfehlung der FATF um, indem der Vortatenkatalog im Strafgesetzbuch für direkte und indirekte Steuern entsprechend erweitert wird. Dabei werden schwere Steuerdelikte in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im liechtensteinischen Steuerrecht definiert. Das Gesetz soll mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereitatbestandes gelten dabei nur für jene schweren Steuerdelikte, die nach Inkrafttreten dieser Vorlage begangen werden.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0