Abänderung des Strafgesetzbuches (Erweiterung des Vortatenkatalogs von § 165 des STGB um schwere Steuerdelikte)
(LNR 2015-989)Liechtenstein17.07.2015
Profil
- Vollständiger Titel
- Betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Erweiterung des Vortatenkatalogs von § 165 des STGB um schwere Steuerdelikte)
- Typ
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- LNR 2015-989
- Beginn
- 17.07.2015
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- LNR 2015-989
Verlauf(2)
- Frist
- Eingereicht
Dokumente(2)
Texte(2)
- Zusammenfassung17. Juli 2015Im Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) beschlossen, schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufzunehmen. Da Moneyval die neue FATF-Empfehlung übernommen hat, ist diese auch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar. Die Umsetzung der Empfehlung soll rechtzeitig vor dem nächsten Länderexamen erfolgen. Der vorliegende Vorschlag für eine Gesetzesänderung setzt die Empfehlung der FATF um, indem der Vortatenkatalog im Strafgesetzbuch für direkte und indirekte Steuern entsprechend erweitert wird. Dabei werden schwere Steuerdelikte in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im liechtensteinischen Steuerrecht definiert. Das Gesetz soll mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereitatbestandes gelten dabei nur für jene schweren Steuerdelikte, die nach Inkrafttreten dieser Vorlage begangen werden.
- Zusammenfassung17. Juli 2015Im Februar 2012 hat die Financial Action Task Force (FATF) beschlossen, schwere Steuerdelikte im Bereich der direkten und indirekten Steuern in die Empfehlungen zum Vortatenkatalog zur Geldwäscherei aufzunehmen. Da Moneyval die neue FATF-Empfehlung übernommen hat, ist diese auch für Liechtenstein - als Mitglied des Europarats - anwendbar. Die Umsetzung der Empfehlung soll rechtzeitig vor dem nächsten Länderexamen erfolgen. Der vorliegende Vorschlag für eine Gesetzesänderung setzt die Empfehlung der FATF um, indem der Vortatenkatalog im Strafgesetzbuch für direkte und indirekte Steuern entsprechend erweitert wird. Dabei werden schwere Steuerdelikte in Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im liechtensteinischen Steuerrecht definiert. Das Gesetz soll mit 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die vorgeschlagenen Änderungen des Geldwäschereitatbestandes gelten dabei nur für jene schweren Steuerdelikte, die nach Inkrafttreten dieser Vorlage begangen werden.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0