AHVplus: für eine starke AHV
(VIS 440)Schweiz
Profil
- Typ
- Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- VIS 440
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- vis440
Beiträge(1)
- Schweizerischer Gewerkschaftsbund
Verlauf(9)
- Abgestimmt am
- Beschluss des Parlaments
- Botschaft des Bundesrats
- Entwurf Bundesbeschluss
- Ablauf Sammelfrist
Dokumente(18)
Texte(1)
- Eingereichter Text
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1 werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff. 102 (neu)
10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozent zu ihrer Rente.
2 Der Zuschlag wird spätestens ab Beginn des zweiten Kalenderjahrs ausgerichtet, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.
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1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0