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AHVplus: für eine starke AHV

(VIS 440)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Typ
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
VIS 440
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
vis440
Beiträge(1)
  • Schweizerischer GewerkschaftsbundUrheber/in
Verlauf(9)
  • Abgestimmt am
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Entwurf Bundesbeschluss
  • Ablauf Sammelfrist
Dokumente(18)
Texte(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1 werden wie folgt ergänzt:

    Art. 197 Ziff. 102 (neu)

    10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

    1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozent zu ihrer Rente.

    2 Der Zuschlag wird spätestens ab Beginn des zweiten Kalenderjahrs ausgerichtet, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt.

    _______________

    1 SR 101

    2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0