Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter
(VIS 294)- Typ
- Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- VIS 294
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- vis294
- Selbsthilfegruppe Licht der Hoffnung
- Inkrafttreten am
- Abgestimmt am
- Beschluss des Parlaments
- Botschaft des Bundesrats
- Entwurf Bundesbeschluss
- Eingereichter TextDie Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 65bis (neu)
1Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, so ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
2Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Oeffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte aufgrund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.
3Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0