Für eine sichere und gesundheitsfördernde Arzneimittel-Versorgung (Arzneimittel-Initiative)
(VIS 293)Schweiz
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- Eingereichter TextDie Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 69bis Abs. 1bis (neu)
1bis Der Bund regelt im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Modalitäten der Vermarktung von Arzneimitteln sowie deren Abgabe an Einzelpersonen durch dazu befugte Gesundheitsfachleute; er verhindert und verbietet insbesondere jeden Anreiz zu unzweckmässigem, übermässigem oder missbräuchlichem Arzneimittelkonsum.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0