Betreffend die Erlangung des Schweizerbürgerrechts, Teil I; betreffend die Ausweisung von Ausländern, Teil II
(VIS 018)- Vollständiger Titel
- betreffend die Erlangung des Schweizerbürgerrechts, Teil I; betreffend die Ausweisung von Ausländern, Teil II
- Typ
- Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- VIS 018
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- vis18
- Ad-hoc-Komitee aus Republikanern des Kantons AG, der Neuen Helvetischen Gesellschaft, 'Pilori' und 'Schweizerbanner'
- Abgestimmt amVolk
- Beschluss des Parlaments<br/> <i>(Empfehlung: Ablehnung der Initiative)</i>Parlament
- Botschaft des BundesratsBundesrat
- Zustandegekommen am
- Eingereicht am
- Eingereichter Text
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Der Absatz 2 des Artikels 44 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 44bis
Ein Ausländer erlangt das Schweizerbürgerrecht durch die Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts. Er muss hierzu vorerst die Bewilligung des Bundesrates nachsuchen. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer im Laufe der 15 Jahre, die seinem Gesuche vorausgegangen sind, während wenigstens 12 Jahren, wovon 2 Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches, seinen tatsächlichen Wohnort in der Schweiz gehabt hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ehefrau, die von Rechts wegen das Bürgerrecht des Ehemanns erlangt, und für Kinder unter 15 Jahren, wenn sie mit den Eltern eingebürgert werden.
Eingebürgerte Ausländer, die in der Zeit vom zrückgelegten fünften Altersjahre bis zur Erlangung der Mündigkeit nicht während wenigstens 12 Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, besitzen die Fähigkeit, in die politischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gewählt zu werden, nicht; dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen*). Der Bundesrat prüft und entscheidet bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung darüber, ob der Neubürger nach dieser Bestimmung in die politischen Behörden wählbar ist.
Im übrigen werden die Bedingungen für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung bestimmt. Diese soll die Einbürgerung der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erleichtern; sie kann vorschreiben, dass solche Ausländer von Gesetzes wegen Schweizerbürger werden.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt ferner auch die Bedingungen, unter denen ein Schweizer zum Zwecke der Einbürgerung im Auslande auf sein Bürgerrecht verzichten kann.
*) Die Worte "dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen" fehlen im französischen Originaltext des Initiativbegehrens.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0