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Betreffend die Erlangung des Schweizerbürgerrechts, Teil I; betreffend die Ausweisung von Ausländern, Teil II

(VIS 018)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Vollständiger Titel
betreffend die Erlangung des Schweizerbürgerrechts, Teil I; betreffend die Ausweisung von Ausländern, Teil II
Typ
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
VIS 018
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
vis18
Beiträge(1)
  • Ad-hoc-Komitee aus Republikanern des Kantons AG, der Neuen Helvetischen Gesellschaft, 'Pilori' und 'Schweizerbanner'Urheber/in
Verlauf(6)
  • Abgestimmt amAbgestimmt
    Volk
  • Beschluss des Parlaments<br/> <i>(Empfehlung: Ablehnung der Initiative)</i>Empfehlung: Ablehnung der Initiative
    Parlament
  • Botschaft des Bundesrats
    Bundesrat
  • Zustandegekommen amZustandegekommen
  • Eingereicht amEingereicht
Dokumente(3)
Texte(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

    Der Absatz 2 des Artikels 44 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    Art. 44bis

    Ein Ausländer erlangt das Schweizerbürgerrecht durch die Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts. Er muss hierzu vorerst die Bewilligung des Bundesrates nachsuchen. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer im Laufe der 15 Jahre, die seinem Gesuche vorausgegangen sind, während wenigstens 12 Jahren, wovon 2 Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches, seinen tatsächlichen Wohnort in der Schweiz gehabt hat. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ehefrau, die von Rechts wegen das Bürgerrecht des Ehemanns erlangt, und für Kinder unter 15 Jahren, wenn sie mit den Eltern eingebürgert werden.

    Eingebürgerte Ausländer, die in der Zeit vom zrückgelegten fünften Altersjahre bis zur Erlangung der Mündigkeit nicht während wenigstens 12 Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, besitzen die Fähigkeit, in die politischen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gewählt zu werden, nicht; dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen*). Der Bundesrat prüft und entscheidet bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung darüber, ob der Neubürger nach dieser Bestimmung in die politischen Behörden wählbar ist.

    Im übrigen werden die Bedingungen für die Erteilung des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung bestimmt. Diese soll die Einbürgerung der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erleichtern; sie kann vorschreiben, dass solche Ausländer von Gesetzes wegen Schweizerbürger werden.

    Die Bundesgesetzgebung bestimmt ferner auch die Bedingungen, unter denen ein Schweizer zum Zwecke der Einbürgerung im Auslande auf sein Bürgerrecht verzichten kann.

    *) Die Worte "dagegen haben sie gleich den übrigen Schweizerbürgern das Recht zu stimmen und zu wählen" fehlen im französischen Originaltext des Initiativbegehrens.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0