Betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche
(VIS 126)Schweiz
Profil
- Vollständiger Titel
- betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche
- Typ
- Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- VIS 126
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- vis126
Beiträge(1)
- Schweizerisches Aktionskomitee für die Trennung von Staat und Kirche
Verlauf(6)
- Abgestimmt am
- Beschluss des Parlaments
- Botschaft des Bundesrats
- Zustandegekommen am
- Eingereicht am
Dokumente(3)
Texte(1)
- Eingereichter Text
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 51 (neu)
Kirche und Staat sind vollständig getrennt.
Übergangsbestimmungen
1Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.
2Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.
Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0