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Betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche

(VIS 126)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Vollständiger Titel
betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche
Typ
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
VIS 126
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
vis126
Beiträge(1)
  • Schweizerisches Aktionskomitee für die Trennung von Staat und KircheUrheber/in
Verlauf(6)
  • Abgestimmt amAbgestimmt
  • Beschluss des ParlamentsBeschluss_Parlament
  • Botschaft des BundesratsBotschaft
  • Zustandegekommen amZustandegekommen
  • Eingereicht amEingereicht
Dokumente(3)
Texte(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 51 (neu)

    Kirche und Staat sind vollständig getrennt.

    Übergangsbestimmungen

    1Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.

    2Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.

    Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0