24-Stunden-Betreuerinnen
(KA 23007)- Typ
- Kleine Anfragen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- KA 23007
- Beginn
- 09.03.2022
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 23007
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 11. März 202211. März 2022
Eingehend ist der Abgeordneten Elke Kindle dahingehend beizupflichten, dass die 24-Stunden-Betreuung einen wichtigen Pfeiler der Pflege in Liechtenstein bildet. Dementsprechend wird es wichtig sein, dieses Modell unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Schweiz aufrechtzuerhalten.
zu Frage 1:
Die arbeitsrechtliche Beurteilung hängt entscheidend von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab: Der Einsatz einer 24-Stunden-Betreuerin wird entweder unter Einbezug einer Agentur oder auch direkt mit der zu betreuenden Person (oder einem Familienmitglied dieser Person) organisiert.
Vermittelt dabei die Agentur die Betreuerin und übernimmt weitere Organisations- und Administrativarbeiten, wird dieses Verhältnis in Übereinstimmung mit der Schweiz in der Regel als Personalverleih eingestuft. Aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. d Arbeitsgesetz (ArG), nach der die Regelungen des Arbeitsgesetzes mit seinen Mindestvorschriften nicht auf private Haushaltungen angewendet werden, unterliegen die Arbeitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuerinnen nicht dem Arbeitsgesetz. Für die Branche des Personalverleihs besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag.
Wenn die 24-Stunden-Betreuung ohne Einbezug einer Agentur erfolgt und das Arbeitsverhältnis zwischen dem privaten Haushalt und der Betreuerin besteht, kommt weder das Arbeitsgesetz zur Anwendung noch ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag. Dann gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und allenfalls die des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen.
Das Arbeitsgesetz findet Anwendung, wenn ein Unternehmen die Betreuung als Dienstleistung leistet (z.B. Spitex-Anbieter).
zu Frage 2:
Das schweizerische Bundesgericht hat im erwähnten Urteil eine neue Auslegung des Arbeitsgesetzes vorgenommen und entschieden, dass bei Vorliegen eines Dreiparteienverhältnisses, sprich privater Haushalt-Personalverleiher-Arbeitnehmer/in, neu das Arbeitsgesetz anwendbar ist. Die im Arbeitsgesetz statuierte Ausnahme vom Geltungsbereich, wonach das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar ist, käme in diesem Fall nicht zum Zug. Die Entscheidung des Bundesgerichts schafft damit eine neue rechtliche Ausgangslage für diese Betreuungsverhältnisse. In der Schweiz wird aktuell geprüft, wie die häusliche Betreuung vor dem Hintergrund dieses Urteils rechtskonform ausgestaltet werden kann und wie die mit dem Vollzug des Arbeitsgesetz betrauten Behörden ihre Praxis anpassen sollen. Diese Entwicklungen in der Schweiz werden von den zuständigen liechtensteinischen Stellen eng verfolgt.
Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Wenn eine liechtensteinische Norm aus dem Ausland rezipiert wurde, so soll nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden; ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung des liechtensteinischen Arbeitsgesetzes, insbesondere bei den Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten, die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zu berücksichtigen ist; eine abschliessende Antwort auf diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
- Frage vom 09. März 20229. März 2022
Das Arbeitsmodell «24-Stunden-Betreuerinnen» funktioniert seit vielen Jahren sehr gut und wird derzeit in Liechtenstein von circa 100 Familien genutzt, was bedeutet, dass ungefähr ein Alters- und Pflegeheim «eingespart» werden kann. Aber darum geht es nicht. Unsere Bevölkerung wird immer älter und viele ältere Menschen wollen ihre letzte Lebensphase in ihren eigenen vier Wänden verbringen. Genau dafür braucht es eben dieses Modell. In der Schweiz wurde am 22. Dezember 2021 ein Bundesgerichtsurteil gefällt, das die Regulierung des Anstellungsverhältnisses regelt. Falls diese Regelung umgesetzt wird, braucht es pro zu Betreuenden gleichzeitig zwei Betreuerinnen, was sowohl für die meisten Familien nicht mehr finanzierbar wäre und auch logistisch nicht funktionieren kann. In diesem Zusammenhang wird immer wieder von Ausbeutung gesprochen. Es ist wichtig und richtig, dass die Frauen, meist aus osteuropäischen Ländern, gut behandelt und entlöhnt werden, auch, dass es eine Regelung der Pausen während der drei Wochen, die sie im Land sind, gibt. Es muss aber aufgepasst werden, dass wir mit Regelungen nicht übers Ziel hinausschiessen, damit das Modell erhalten werden kann. Fakt ist, dass die Betreuerinnen freiwillig hier sind und dass ihr Lohn in ihrem Ursprungsland einem Ingenieursgehalt entspricht, meist ohne dass sie eine Ausbildung gemacht haben. Fakt ist auch, dass sie nach drei Wochen Arbeit drei Wochen Freizeit haben. Wie überall gibt es auch in diesem Bereich schwarze Schafe. Und da spreche ich von den Familien, die nicht anständig und achtungsvoll mit den Frauen umgehen. Das darf nicht sein. Bei den allermeisten jedoch funktioniert das Zusammenleben sehr gut. Dazu meine Fragen:
- Wie sieht es in Liechtenstein arbeitsrechtlich für die Betreuerinnen aus?
- Ist eine Übernahme des Bundesurteils in Liechtenstein angedacht?
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