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Freizügigkeitsleistung gemäss Gesetz über die Betriebliche Personalvorsorge

(KA 14215)Kleine Anfragen
Liechtenstein03.10.2018
Profil
Typ
Kleine Anfragen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
KA 14215
Beginn
03.10.2018
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
14215
Beiträge(2)
Verlauf(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texte(2)
  • Antwort vom 05. Oktober 2018HTML
    5. Oktober 2018

    Zu Frage 1:

    Basierend auf der geltenden Rechtslage wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht (vgl. Art. 12 Abs. 3 BPVG). Insofern handelt es sich beim auszahlbaren Betrag um keinen Fixbetrag, weil dieser vom jeweiligen Einkommen abhängt. Die Pensionsvorsorge der 2. Säule orientiert sich somit am Einkommen der Arbeitnehmer und soll gemeinsam mit der 1. Säule die gewöhnte Lebensführung im Alter sichern. Dementsprechend können auch vergleichsmässig kleinere Beiträge (wenngleich über dem Jahresbeitrag) zur Sicherung des individuellen Lebensstandards im Alter beitragen.

    Der Regierung ist bekannt, dass es in Anbetracht der aktuellen Niedrigzinsphase dazu kommen kann, dass die Kontoführungsgebühren die Freizügigkeitsleistung sukzessive aufzehren. Diese Situation ist für den Anspruchsberechtigten unbefriedigend.

    Zu Frage 2:

    Aus Sicht der Regierung wäre ein Betrag von CHF 10‘000 als angemessener Grenzwert vorstellbar. Vorbehalten bleibt aber das in der Antwort zu Frage 1 zu den individuellen Versorgungsansprüchen im Alter Ausgeführte.

    Zu Frage 3:

    Aus Sicht der Regierung ist die Sicherung der Altersvorsorge in Liechtenstein aber auch über dessen Grenzen hinaus, eine der schwierigsten Herausforderungen der nächsten Jahre. Ziel und Zweck der liechtensteinischen Gesetzgebung zur Altersvorsorge und somit des liechtensteinischen Altersvorsorgesystems als Ganzes ist die Schaffung einer stabilen und diversifizierten Basis für eine Versorgung im Alter. Als Arbeitnehmerversicherung sind dementsprechend auch ausländische Arbeitnehmer oder Teilzeitbeschäftigte von dieser Vorsorge umfasst. Oftmals sind es gerade diese Personen, für die auch kleinere Ansparbeträge einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge leisten können. Dementsprechend ist die Regierung der Ansicht, dass die heutige Regelung in ihrer Grunddiktion zeitgemäss ist. Insofern sollte es nicht das Ziel sein, die Auszahlungsbedingungen zulasten der Altersvorsorge zu weit zu öffnen. Dennoch vertritt auch die Regierung die Ansicht, dass bei kurzen Arbeitsverhältnissen Regelungen diskutiert werden sollten, die den Bezug der Freizügigkeitsleistung ermöglicht, bevor sich diese gebührenbedingt verflüchtigt, bzw. diese keinen sinnvollen Beitrag zur Altersvorsorge leisten kann. Insofern kann man selbstverständlich über allfällige administrative Vereinfachungen bei der Auszahlung oder sonstige Verbesserungen diskutieren.

  • Frage vom 03. Oktober 2018HTML
    3. Oktober 2018

    Die berufliche Vorsorge hat zum Ziel, eine angemessene Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen. Arbeitnehmende, welche beispielsweise aufgrund eines Wegzugs nicht mehr einer Vorsorgeeinrichtung angehören, erhalten eine Freizügigkeitsleistung, welche sie entweder als prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein Sperrkonto bei einer liechtensteinischen Bank einzahlen müssen. Die Banken erheben für die Kontoführung entsprechende Gebühren, was insbesondere im Hinblick auf Personen mit kleinen Guthaben, zum Beispiel junge Teilzeitmitarbeitende, welche nur für eine kurze Zeit in Liechtenstein gearbeitet haben und somit nur einige 100 Franken ansparen konnten ärgerlich ist. Sehr kleine Freizügigkeitsleistungen, welche über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, führen auf der einen Seite zu einem unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand bei den Pensionskassen und Banken und auf der anderen Seite wird das Geld im schlimmsten Falle alleine für die Kontoführung aufgebraucht. Meine Fragen hierzu:

    1. Was hält die Regierung von einer Erhöhung des bestehenden Grenzbetrags für die Barauszahlung infolge Geringfügigkeit?
    2. Was wäre aus Sicht der Regierung ein angemessener Grenzwert, insbesondere auch vor dem Hintergrund der erwähnten Kontoführungsgebühren?
    3. Trägt die heutige Lösung aus Sicht der Regierung dem aktuellen Arbeitsverhalten beziehungsweise den Anstellungsmodellen noch Rechnung? Ich denke hier beispielsweise an die steigende Anzahl Pflegerinnen aus dem Ausland, temporäre Mitarbeitende in Vermittlungsbüros, etc.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0