Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Paaren
(KA 14214)- Typ
- Kleine Anfragen
- Parlament
- Liechtenstein
- Nummer
- KA 14214
- Beginn
- 03.10.2018
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 14214
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 05. Oktober 20185. Oktober 2018
Zu Frage 1:
Die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 138d ff. ABGB. Gemäss § 138d ABGB ist der Vater des Kindes der Mann, der 1. mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist; 2. der die Vaterschaft anerkannt hat; oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Somit ergibt sich aus dem ABGB eine grundsätzliche gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehegatten.
Gemäss § 138e Abs. 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher Urkunde oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.
Zum Prozedere der nachgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Paaren ist auszuführen, dass die Anerkennung der Vaterschaft über das Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgt. Das Amt für Soziale Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Zivilstandsamt eine Meldung über die Geburt eines ausserehelichen Kindes ohne rechtlichen Vater. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung. Der Vater gibt damit vor dem Amt für Soziale Dienste die Erklärung ab, dass er der Vater des Kindes ist. Diese Vaterschaftsanerkennung wird sodann vom Amt für Soziale Dienste an das Fürstliche Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung weitergeleitet und an das Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt. Bei einer Geburt im Ausland, beispielsweise im Spital Grabs, leitet das Zivilstandsamt die Vaterschaftsanerkennung anschliessend an die zuständigen schweizerischen Behörden weiter.
Damit sind neben dem Amt für Soziale Dienste auch das Gericht und das Zivilstandsamt in das aufgeführte Prozedere involviert. Die betroffenen Personen müssen jedoch nur beim Amt für Soziale Dienste persönlich erscheinen. Die weiteren oben beschriebenen „Amtswege“ werden „innerbehördlich“ erledigt.
Zu Frage 2:
Zur Schweizer Rechtslage (Art. 255 ff. ZGB): Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird automatisch der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, ohne dass er es ausdrücklich anerkennen muss. Selbst wenn ein anderer Mann behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, geht die Vaterschaft des Ehemannes (rechtlicher Vater) vor. Wer diesen Sachverhalt ändern will, muss die Vaterschaft vor Gericht anfechten.
Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss derjenige, der sich als leiblicher Vater betrachtet, das Kind ausdrücklich anerkennen. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun. Die Kindsanerkennung ist auf dem Zivilstandsamt vorzunehmen.
Zum Prozedere: Es ist ein persönliches Erscheinen auf dem jeweiligen Zivilstandsamt erforderlich, um die benötigten Dokumente abzugeben und die Vaterschafts-anerkennungserklärung zu unterzeichnen.
Erfolgt die Anerkennung eines Kindes durch den Vater im Ausland, so fällt die Prüfung und allfällige Anordnung der Beurkundung im Personenstandsregister in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
Zu Frage 3:
Die Vaterschaftsanerkennung ist in Liechtenstein gebührenfrei.
Die Vaterschaftsanerkennung kostet in der Schweiz CHF 75.--. Die Bestätigung der Anerkennung kostet CHF 30.--.
Zu Frage 4:
Üblicherweise erfolgt die Anerkennung nach der Geburt des Kindes. Eine vorgeburtliche Anerkennung ist in Liechtenstein aber möglich.
- Frage vom 03. Oktober 20183. Oktober 2018
Wird ein Kind geboren und sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft zum Kind zuerst mittels öffentlich beglaubigter Urkunde geklärt werden. Eine solche Anerkennung bringt sowohl Rechte beispielsweise Kontaktrecht, Erbrecht, etc. als auch Pflichten wie zum Beispiel Kinderunterhalt mit sich. In der Schweiz kann die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt beim Zivilstandesamt am Wohnort des Vaters gemacht werden. In Liechtenstein ist die Anerkennung jedoch erst nach der Geburt des Kindes möglich, was zu diversen Nachteilen und Belastungen der jungen Familie führen kann. Meine Fragen hierzu:
- Wie gestaltet sich der Prozess der Vaterschaftsanerkennung in Liechtenstein? Bitte hier Anzahl und Namen der zu konsultierenden Stellen nennen.
- Wie gestaltet sich der Prozess der Vaterschaftsanerkennung in der Schweiz? Bitte auch hier Anzahl und Namen der zu konsultierenden Stellen nennen.
- Wie hoch sind die Kosten einer Vaterschaftsanerkennung in Liechtenstein im Vergleich zur Schweiz?
- Aus welchen Gründen ist eine Vaterschaftsanerkennung, welche als zusätzliche Sicherheit für die junge Familie angesehen werden kann, in Liechtenstein nicht vor der Geburt des Kindes möglich?
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0