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Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes

(99.3504)PostulatErledigt
Schweiz06.10.1999
Profil
Typ
Postulat
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
99.3504
Beginn
06.10.1999
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19993504
Beiträge(40)
  • Rudolf ImhofMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Gilbert DebonsMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Peter HessMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • Peter FöhnMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
Verlauf(6)
  • Erledigt
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Annahme
    Nationalrat
  • Bekämpft. Diskussion verschoben
    Nationalrat
  • Antrag: Annahme
    Bundesrat
Texte(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer entgegenzunehmen.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird eingeladen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zuhanden des zuständigen Departementes Vorschläge ausarbeitet, wie der Rechtsmissbrauch bei der Eheschliessung zwecks Erlangung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wirkungsvoll bekämpft werden kann.

  • BegründungTEXT

    Vermehrt werden von den kantonalen Zivilstandsämtern Klagen laut, dass viele Ehen von Schweizerinnen und Schweizern mit einem Ausländer oder einer Ausländerin mit dem Ziel geschlossen werden, die Aufenthaltsbewilligung auf diese Weise zu erlangen oder zu verlängern. In einzelnen Kantonen geht man davon aus, dass 20 Prozent solcher Ehen, die mit ausländischen Staatsangehörigen geschlossen werden, der Umgehung des Aufenthaltsrechtes dienen.

    Im Entwurf zur kürzlich beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ist klar festgelegt, dass solche Missbräuche bekämpft werden sollen. In Artikel 7 Absatz 2 ist festgehalten:

    "Kein Anspruch (auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) besteht, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel einer Umgehung der Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung einschliesslich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer eingegangen wurde oder an ihr mit dem Ziel festgehalten wird. Ein Rechtsmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn:

    a. die Ehe ohne Absicht zur Gründung einer Lebensgemeinschaft geschlossen wurde;

    b. der ausländische Ehegatte für den Eheabschluss nachweislich finanzielle oder geldwerte Leistungen erbracht hat;

    c. der ausländische Ehegatte vor der Heirat ernsthaft mit einer Aus- oder Wegweisung hatte rechnen müssen;

    d. an der Ehe lediglich festgehalten wird, damit der ausländische Ehegatte seinen Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch nicht verliert."

    Für die Ausländerbehörden ist es schwierig, Missbrauchstatbestände zu entdecken. Falls sie dann doch einen offensichtlichen Missbrauch feststellen können, sind die Ehen in der Regel längst geschlossen.

    Eigentlich hätte der Bund mit dem oben zitierten Artikel 7 Absatz 2 Anag ein griffiges Instrument zur Hand, um solche Missbräuche zu bekämpfen. Allerdings müssten sich Vertreter der Kantone und des Bundes überlegen, wie diese Vorschriften wirkungsvoll in die Praxis umgesetzt werden könnten. Aus diesem Grund bitte ich um Einsetzung einer Arbeitsgruppe oder um Erweiterung des Auftrages bei einer kürzlich zu Ausländerfragen eingesetzten Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe, die aus Personen zusammengesetzt sein muss, die sich tagtäglich mit solchen Problemen beschäftigen, muss den Sachverhalt in den Kantonen ermitteln und zuhanden des Departementes Vorschläge erarbeiten, wie dieser Rechtsmissbrauch sofort und wirkungsvoll bekämpft werden kann.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0