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Verwendung konfiszierter Drogengelder

(99.3050)MotionErledigt
Schweiz08.03.1999
Profil
Typ
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
99.3050
Beginn
08.03.1999
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19993050
Beiträge(21)
  • Rudolf ImhofMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Gilbert DebonsMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Rosmarie ZapflMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • Josef LeuMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
Verlauf(5)
  • Erledigt
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen
    Nationalrat
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(4)
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Mit Entscheid vom 5. Oktober 1998 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Expertenkommission beauftragt, eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung von eingezogenen Vermögenswerten unter Kantonen, der Eidgenossenschaft und ausländischen Staaten auszuarbeiten und zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Mittel zweckgebunden verwendet werden sollen.

    Am 3. März 1999 hat die Expertenkommission zur Frage der Zweckbindung der Einziehungserträge Hearings durchgeführt. Die Vertreter von Organisationen aus den Bereichen Suchthilfe sowie Entwicklungshilfe in den Drogenanbauländern haben eine Regelung auf Bundesebene, welche garantiert, dass ein Teil der eingezogenen Drogengelder zur Bekämpfung der Drogensucht verwendet wird (vorab für Prävention, Therapie und Hilfe in den Drogenanbauländern), grundsätzlich begrüsst. Der Vertreter der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat sich demgegenüber zurückhaltender geäussert; er ist der Ansicht, dass die Kantone in diesem Bereich souverän bleiben müssen. Gestützt auf diese Hearings prüft die Expertenkommission derzeit, ob es den betroffenen Gemeinwesen - also auch dem Bund bezüglich seiner eigenen Anteile an den anfallenden Einziehungserlösen - überlassen sein soll, diese Frage jeweils in eigener Verantwortung zu regeln.

    Der Bundesrat zieht es vor, vor einer Stellungnahme die Ergebnisse der Arbeiten der Expertenkommission abzuwarten. Diese sollte ihren Bericht Anfang August 1999 vorlegen.

    Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verwendung konfiszierter Drogengelder
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche sicherstellt, dass künftig ein Teil der Drogengelder für die Opfer des Drogenkonsums verwendet wird. Diese Gelder sollen namentlich für Entzugstherapien, für die Prävention und für die Drogenbekämpfung eingesetzt werden.

  • BegründungTEXT

    Gemäss Medienberichten wurden in den vergangenen Jahren über 500 Millionen Franken Drogengelder konfisziert.

    Über die Aufteilung dieser Gelder herrscht zwischen Bund und Kantonen keine Einigkeit. In der Regel fliesst dieses Geld in die allgemeine Bundeskasse oder in die Staatskasse des entsprechenden Kantons. Über die Verwendung von Geldern aus dem illegalen Drogenbusiness bestehen nur in den Kantonen Freiburg (seit 1994), Genf (seit 1996) und Waadt (seit 1998) klare Normen. Die Gelder fliessen dort nicht vollständig in die Staatskasse, sondern sie müssen zu einem bestimmten Teil für die bisher recht dürftige Drogenprävention, für Entzugstherapien und für die Drogenbekämpfung verwendet werden.

    Ich bitte den Bundesrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche - ähnlich den erwähnten kantonalen Erlassen - auch auf Bundesstufe ein solches Vorgehen sicherstellt. Ob dieser Vorschlag zu einem neuen Gesetz, zu Ergänzungen im Strafgesetz, Bundesstrafprozessrecht oder im Rechtshilfegesetz führen wird, muss erst noch entschieden werden. Wichtig scheint mir vielmehr, dass eine rasche, sinnvolle und sichere Lösung dieses Problems erreicht werden kann.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0