Revision des Militärgesetzes
(99.3043)Schweiz05.02.1999
Profil
- Typ
- Postulat
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 99.3043
- Beginn
- 05.02.1999
Referenzen & Quelle
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 19993043
Beiträge(2)
- Sicherheitspolitische Kommission Ständerat
- Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Verlauf(5)
- Erledigt
- AnnahmeStänderat
- Überwiesen an den Bundesrat
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.Bundesrat
- Im Rat noch nicht behandelt
Texte(3)
- Antwort BR / BüroDer Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- Titel des GeschäftesRevision des Militärgesetzes
- Eingereichter Text
Im Rahmen der vorzeitigen Teilrevision des Militärgesetzes bitten wir den Bundesrat, folgende Formulierung von Artikel 66 zu prüfen:
Abs. 1
Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Schweizer Personen oder Schweizer Truppen leisten, die eigens dafür ausgebildet sind.
Abs. 2
Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.
Abs. 3
Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0