Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
(23.3585)- Typ
- Motion
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 23.3585
- Beginn
- 11.05.2023
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 20233585
- CHE28.09.2023
- CHE18.12.2023
- Ergebnis: 117 Ja · 74 Nein · 1 Enth. · 8 Abwesend
- Ergebnis: 27 Ja · 11 Nein · 3 Enth. · 3 AbwesendJa
- Jean-Luc AddorSchweizerische Volkspartei
- Sicherheitspolitische Kommission Ständerat
- Alex KuprechtSchweizerische Volkspartei
- Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
- Abschreibung im Rahmen eines anderen GeschäftsNationalrat
- Erledigt
- Abschreibung im Rahmen eines anderen GeschäftsStänderat
- Überwiesen an den Bundesrat
- AnnahmeNationalrat
- Titel des GeschäftesÄnderung des Kriegsmaterialgesetzes
- Antwort BR / Büro
Die Einführung dieser Abweichungskompetenz nach vorgeschlagenem Artikel 22b ermöglicht dem Bundesrat eine gewisse Flexibilität, um die Ausfuhrpolitik für Kriegsmaterial an sich ändernde aussen- und sicherheitspolitische Gegebenheiten anzupassen. Dadurch kann in einem klar abgesteckten Rahmen insbesondere der Aufrechterhaltung einer an die Landesverteidigung angepassten industriellen Kapazität besser Rechnung getragen werden. Für die Kriegsmaterialausfuhr relevante rechtliche Grundlagen und völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben dennoch anwendbar.
Vor dem Hintergrund der Militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine wären in Bezug auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial namentlich die Verpflichtungen gemäss der Haager Abkommen weiterhin anwendbar.
- Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 wie folgt zu ändern:
Artikel 22b (neu) Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:
a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
Eine Minderheit der Kommission (Jositsch, Vara, Zopfi) beantragt, die Motion abzulehnen.
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