Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
(98.430)- Typ
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 98.430
- Beginn
- 02.09.1998
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 19980430
- Büro Nationalrat
- Parlament
- AS 1999 161Nationalrat
- Erledigt
- Annahme in der SchlussabstimmungNationalrat
- Behandelt vom Nationalrat
- Im Rat noch nicht behandelt
- Titel des GeschäftesGeschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreitet das Büro des Nationalrates die folgende parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes:
Geschäftsreglement des Nationalrates
Änderung vom
Der Nationalrat
gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11),
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom ...(BBl 1998 )
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) wird wie folgt geändert:
Art. 64bis Zwischenfrage
1 Ratsmitglieder und Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums dem Redner zu einem bestimmten Punkt seiner Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; eine Begründung ist nicht zulässig.
2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn sie der Redner auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt.
3 Der Redner beantwortet eine Zwischenfrage sofort. Die Antwort soll kurz sein.
Art. 71 Abs. 2
2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens
- 5 Minuten für die Begründung von Anträgen,
- ...
II
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0