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Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV

(94.406)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz16.03.1994
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
94.406
Beginn
16.03.1994
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19940406
Beiträge(8)
Verlauf(2)
  • Zurückgezogen
    Ständerat
  • Erledigt
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
  • Eingereichter TextTEXT

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:

    Artikel 1

    Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.

    Art. 2

    Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:

    - San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)

    - Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)

    - Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen

    - Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel

    Art. 3

    Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.

    Art. 4

    Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.

    Art. 5

    Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.

    Art. 6

    Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0