Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
(94.406)- Typ
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 94.406
- Beginn
- 16.03.1994
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 19940406
- Michel FlückigerFDP.Die Liberalen
- Gilbert CoutauLiberal-Demokratische Partei
- Hubert ReymondLiberal-Demokratische Partei
- Parlament
- Ernst RüeschFDP.Die Liberalen
- ZurückgezogenStänderat
- Erledigt
- Titel des GeschäftesBundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
- Eingereichter Text
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:
Artikel 1
Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.
Art. 2
Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:
- San Bernardino die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)
- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)
- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen
- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel
Art. 3
Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.
Art. 4
Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.
Art. 5
Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.
Art. 6
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0