Unterschriftenzahlen für Eidgenössische Referenden und Volksinitiativen
(93.303)Schweiz23.03.1993
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Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist nach folgender Vorgabe zu revidieren:
Die Unterschriftenzahlen für das eidgenössische Gesetzesreferendum (Art. 89 Abs. 2, 89bis Abs. 2) und die eidgenössische Volksinitiative (Art. 121 Abs. 2) sind angemessen zu erhöhen.
- Titel des GeschäftesUnterschriftenzahlen für Eidgenössische Referenden und Volksinitiativen
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