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Gewächshäuser auf Fruchtfolgeflächen

(17.3918)MotionBerichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Schweiz29.09.2017
Profil
Typ
Motion
Status
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Parlament
Schweiz
Nummer
17.3918
Beginn
29.09.2017
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20173918
Abstimmungen(2)
Beiträge(9)
  • Markus HausammannMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Erich HessMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Duri CampellMitunterzeichner/inBürgerlich-Demokratische Partei
  • Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und KommunikationFederführendes Departement
  • Heinz SiegenthalerUrheber/inDie Mitte
Verlauf(9)
  • Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
  • Annahme
    Ständerat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • In Ständerat geplant
  • Zuweisung an die zuständige Kommission zur Vorberatung
    Ständerat
Texte(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Gewächshäuser auf Fruchtfolgeflächen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der bodenabhängigen oder -unabhängigen Produktion von Nahrungsmitteln in Gewächshäusern für die Versorgung des Landes mit einheimischen Lebensmitteln. Nach der Vernehmlassung zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), die von Dezember 2014 bis Mitte Mai 2015 stattfand, wurden die Themen Kulturlandschutz und Sachplan Fruchtfolgeflächen von der Revisionsvorlage entkoppelt. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat eine Expertengruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Überarbeitung und Stärkung des Sachplans Fruchtfolgeflächen unterbreitete.

    Gemäss den Empfehlungen Nr. 9 bzw. 10 des Berichtes "Überarbeitung/Stärkung des Sachplans Fruchtfolgeflächen" der Expertengruppe vom 30. Januar 2018 sollen Flächen in Gewächshäusern dann an das kantonale Fruchtfolgeflächen-Kontingent angerechnet werden können, wenn der Boden die Qualitätskriterien der Fruchtfolgeflächen weiterhin erfüllt.

    Die Eingriffe in den Boden variieren je nach Gewächshaustyp sehr stark. Die Beurteilung, ob die Böden intakt bleiben und weiterhin den Fruchtfolgeflächen angerechnet werden können, muss deshalb mit Blick auf das konkret infrage stehende Projekt erfolgen. Die bisherigen Erkenntnisse zeigen, dass bei Gewächshäusern, wie beispielsweise Hors-sol-Anlagen, die Böden so stark verändert werden, dass deren Fruchtbarkeit beeinträchtigt ist.

    Der Bundesrat erachtet es daher als sachgerecht, die Empfehlungen der Expertengruppe weiter auszuwerten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die Überarbeitung und Stärkung des Sachplans Fruchtfolgeflächen einfliessen zu lassen. Mit der Motion würde indessen bereits verbindlich vorgegeben, wie das Raumplanungsgesetz in diesem Zusammenhang revidiert werden müsste. Ob und, wenn ja, in welche Richtung das Raumplanungsgesetz dereinst angepasst werden soll, wird zu gegebener Zeit abgestimmt auf die Arbeiten am Sachplan Fruchtfolgeflächen zu entscheiden sein.

    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vorzulegen, welche es ermöglicht, Gewächshäuser zur Produktion von Nahrungsmitteln auf Fruchtfolgeflächen zu errichten, ohne diese kompensieren zu müssen, soweit der natürliche Boden nicht versiegelt ist und regelmässig kultiviert wird. 

  • BegründungTEXT

    In Gewächshäusern neuester Technologie können effizient und umweltschonend gesunde Nahrungsmittel produziert werden. So ist es möglich, auf derselben Fläche, im Vergleich zur Freilandproduktion, ein Vielfaches an Lebensmitteln zu erzeugen. Durch das Erstellen eines Gewächshauses auf einer Fruchtfolgefläche geht damit die Produktionsgrundlage nicht verloren. Im Gegenteil, sie wird um ein Vielfaches vergrössert.

    Damit kann auch der Selbstversorgungsgrad in der Schweiz erhöht und ein Beitrag zur Ernährungssicherheit geleistet werden.

    Um heute ein Gewächshaus auf einer Fruchtfolgefläche bauen zu können, muss dieselbe kompensiert werden, obwohl der grösste Teil des Bodens nicht versiegelt wird und intakt bleibt.

    Die leichte Bauweise von Gewächshäusern erlaubt zudem, dass ein Rückbau bei Ausserbetriebnahme der Anlagen ohne grossen Aufwand möglich ist.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0