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Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter

(08.406)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz19.03.2008
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
08.406
Beginn
19.03.2008
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20080406
Beiträge(45)
Verlauf(7)
  • Erledigt
  • Abschreibung
    Nationalrat
  • Fristverlängerung um zwei Jahre bis zur Herbstsession 2018.
    Nationalrat
  • Zustimmung
    Staatspolitische Kommission SR
  • Folge gegeben
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird wie folgt ergänzt:

    Art. 34

    ...

    Abs. 2

    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

    ...

    Bst. b (Ergänzung)

    keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.

    ...

    Abs. 6 (neu)

    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 3 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach drei Jahren erneut erteilt werden.

    Art. 51

    ...

    Abs. 2

    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:

    ...

    Bst. b (Ergänzung)

    Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder Artikel 63 Absatz 3 vorliegen.

    Art. 63

    ...

    Abs. 3 (neu)

    Die Niederlassungsbewilligung kann ungeachtet von Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereit ist, sich in der Schweiz zu integrieren (Art. 4).

  • BegründungTEXT

    Unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden Recht konnten Ausländer die Niederlassungsbewilligung erwerben, ohne dass ihre Integration näher geprüft wurde.

    Sehr viele Niedergelassene sind heute sehr gut integriert; sie würden problemlos auch nach dem neuen Ausländergesetz (AuG) die Kriterien für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllen. Es gibt aber auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die nicht gravierend straffällig sind und sich partout in der Schweiz nicht integrieren wollen. Solchen Personen stehen die Behörden mit dem neuen AuG machtlos gegenüber.

    Die Niederlassungsbewilligung kann nämlich nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b AuG u. a. widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

    Den Migrationsbehörden muss daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung erinnern zu können, indem sie mit ihnen Integrationsvereinbarungen (Art. 54 AuG) abschliessen.

    Der bereits niedergelassene integrationsunwillige Ausländer muss deswegen auf den Status eines Jahresaufenthalters zurückgestuft werden können: Nur mit diesen und Kurzaufenthaltern können Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden; die Niederlassungsbewilligung demgegenüber ist unbefristet und bedingungslos (Art. 34 Abs. 1 AuG).

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0