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Entsorgung von nuklearen Abfällen

(07.3240)MotionErledigt
Schweiz23.03.2007
Profil
Typ
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
07.3240
Beginn
23.03.2007
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20073240
Beiträge(8)
  • Guy ParmelinMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • J. Alexander BaumannMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • André ReymondMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und KommunikationFederführendes Departement
  • Jacques PaganMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
Verlauf(4)
  • Erledigt
  • Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
    Nationalrat
  • Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Entsorgung von nuklearen Abfällen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Radioaktive Abfälle, die in Kernanlagen anfallen oder nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG) abgeliefert worden sind, unterliegen dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG). Soweit das KEG nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG; darin finden sich auch Bestimmungen, wann radioaktive Materialien als radioaktive Abfälle gelten und entsprechend zu behandeln sind.

    In der Motion wird auf die Transmutation von radioaktiven Stoffen Bezug genommen. Unter "Transmutationstechnik" wird das gezielte Verändern einzelner langlebiger Radionuklide verstanden mit dem Ziel, diese in kurzlebigere Nuklide umzuwandeln. Nach heutigem Wissensstand ist die Umwandlung der langlebigen Nuklide technisch bedingt nie vollständig und nicht für alle langlebigen Nuklide machbar. Die Transmutationstechnik befindet sich noch im Forschungsstadium und ist auf absehbare Zeit nicht praktisch einsetzbar. Auch beim Einsatz der Transmutationstechnik würden aber radioaktive Abfälle übrig bleiben, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und entsprechend den Anforderungen der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung entsorgt werden müssen.

    Da der Umgang mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen in der Schweiz neu im KEG umfassend geregelt ist, braucht es die vorgeschlagene Ergänzung nicht. Der Bundesrat lehnt daher die Motion ab.

    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für einen neuen Buchstaben c in Artikel 31 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vorzulegen:

    Art. 31 Abs. 2 Bst. c (neu)

    Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:

    c. die Radioaktivität durch technische Verfahren vollständig abgebrannt oder stark gesenkt werden kann.

  • BegründungTEXT

    Das Paul-Scherrer-Institut hat kürzlich Experimente durchgeführt, bei denen nukleare Abfälle durch Neutronen verbrannt wurden. Aufgrund des erfolgreichen Verlaufs dieser Versuche wäre es sinnvoll, im Kernenergiegesetz eine Bestimmung zu verankern, die vorsieht, dass nukleare Abfälle nicht in geologische Tiefenlager oder ausländische Entsorgungsanlagen verbracht werden müssen, wenn es möglich ist, die Radioaktivität durch technische Verfahren zu neutralisieren.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0