Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(00.307)Schweiz25.04.2000
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- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht die Republik und Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird ersucht, das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu ändern, indem:
- die Bestimmungen über den Waffenhandel unter Privaten verschärft werden oder den Kantonen die Kompetenz erteilt wird, über den Waffenhandel unter Privaten strengere Vorschriften zu erlassen;
- eine zuverlässige und systematische Kennzeichnung der auf schweizerischem Gebiet gehandelten Feuerwaffen eingeführt wird.
- Titel des GeschäftesBundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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